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  • · Fachbeitrag · OFD Münster

    Erbbaurecht - Entnahme aus dem Betriebsvermögen

    | Die OFD Münster (8.9.11, S 2177 - 193 - St 23 - 33 ) äußert sich zur Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch Einräumung eines Erbbaurechts. |

     

    Bei der Einräumung eines Erbbaurechts an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück sind folgende Fallgestaltungen denkbar:

     

    • Erbbaurecht wird vollentgeltlich bestellt: Das Grundstück bleibt grundsätzlich Betriebsvermögen und der Erbbauzins stärkt wie bei einer Verpachtung die Ertragslage des Betriebs und ist daher geeignet, ihn zu fördern.

     

    • Erbbaurecht wird auf Dauer unentgeltlich bestellt: Mit der Bestellung des Erbbaurechts gilt das Grundstück als steuerpflichtig entnommen. Aufgrund der Ertraglosigkeit ist das belastete Grundstück auf Dauer nicht mehr geeignet, den Betrieb zu fördern.

     

    • Erbbaurecht wird teilentgeltlich bestellt: Ein verbilligter Erbbauzins aus außerbetrieblichen Gründen führt noch nicht zur Entnahme des belasteten Grundstücks. Durch die Nutzung verliert es seine Beziehung zum Betrieb nicht. Dies führt aber zu einer Nutzungsentnahme, die mit den anteiligen Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens dem Marktwert der Nutzung, zu bewerten ist. Unterschreitet der Erbbauzins 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses, verliert das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb und wird notwendiges Privatvermögen (BFH 24.3.11, BStBl II 11, 692).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 236 | ID 29483640