· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Alles nur geklaut: Zuwendung veruntreuter Geldbeträge unterliegt der SchenkSt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Es handelt sich um einen schenkungsteuerbaren Vorgang, wenn jemand mittels Betrugs finanzielle Mittel aus fremdem Vermögen verwendet und einem Dritten zuwendet. Dem steht nicht entgegen, dass der Zuwendende nicht entreichert wird, weil er etwas hingibt, über das er nicht verfügt ‒ so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 25.4.17. |
Sachverhalt
A war Buchhalterin bei der B GmbH & Co. KG (B) und veranlasste Banküberweisungen an den Kläger K. A rechtfertigte die Überweisungen damit, dass K finanzielle Probleme lösen musste, die ihrer Eheschließung mit K entgegengestanden hätten. K habe versprochen, dass durch den Verkauf seines Hauses Gelder frei würden, mit denen die Geldbeträge zurückgeführt werden könnten.
Das FA sah die Überweisungen an K als Schenkungen an und setzte gegen K SchenkSt fest. Nach Ansicht des K sei A durch die Zahlungen nicht entreichert worden, sondern allenfalls B. Der B habe jedoch das erforderliche Zuwendungsbewusstsein gefehlt, weil deren Vertreter keine Kenntnis von den Zahlungen gehabt hätten. K selbst sei nicht bereichert worden, weil B gegen ihn zivilrechtliche Ersatzansprüche habe.
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