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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind keine Schenkungen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden bei der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und beim einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG geregelt - so das Niedersächsische FG mit Urteil vom 8.6.15. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Eigentümerin einer Immobilie, die an die Elektro-GmbH (GmbH) vermietet ist. Außerdem ist die K Ehefrau bzw. Mutter der beiden Gesellschafter der GmbH. Die Mietzahlungen der GmbH an K waren unstreitig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Ferner hat das FA die vGA als freigebige Zuwendung der GmbH an K gewertet und SchenkSt festgesetzt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die als vGA gewerteten Mietzahlungen sind keine freigebigen Zuwendungen (Niedersächsisches FG 8.6.15, 3 K 72/15, Abruf-Nr. 189681, Revision eingelegt, BFH II R 32/16). Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter und - wie im Streitfall - ihr nahestehende Personen erfolgen nicht freigebig, sondern beruhen auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt erfolgen, und haben im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen (BFH 30.1.13, II R 67/12, BStBl II 13, 930). Der Annahme einer freigebigen Zuwendung bei einer vGA steht entgegen, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu den Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene und vGA sowie Kapitalrückzahlungen gibt.

     

    Eine vGA liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH 13.12.06, VII R 31/05, BStBl II 07, 393; BFH 27.3.12, VIII R 27/09, BFH/NV 12, 1127). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der BFH für den größten Teil der entschiedenen Fälle bejaht. Maßstab für den anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH 24.8.11, I R 5/10, BFH/NV 12, 271, Rn. 27; BFH 31.1.12, I R 1/11, BStBl II 12, 694, Rn. 10; BFH 15.2.12, I R 19/11, BFHE 236, 452, Rn. 16).

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das Urteil des BFH vom 30.1.13 (II R 67/12, BStBl 13, 930) bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und vGA sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Nichtanwendungserlass vom 5.6.13, BStBl I 13, 1465).

     

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung (gleich lautende Ländererlasse vom 14.3.12, BStBl I 12, 331, Beispiele in Abschn. 2.6.2) spielt es eine Rolle, ob alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vGA in gleicher Höhe erhalten oder nicht. Die Finanzverwaltung wertet eine vGA als freigebige Zuwendung, wenn nicht alle Gesellschafter diese vGA erhalten. Das FG weist darauf hin, dass auch dann, wenn nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält, das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter führt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Brüggemann, Behaltensregelung - Entnahmen und Ausschüttungen müssen nachversteuert werden, ErbBstg 16, 114 ff.
    • Brüggemann, Leistungen von Kapitalgesellschaften und SchenkSt, ErbBstg 13, 193 ff.
    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2016 | Seite 288 | ID 44297428