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  • 20.12.2022 · Nachricht · Schenkungsteuer

    Verzicht auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung

    | Das FG Hamburg (23.9.20, 3 K 136/19; Rev. BFH: II R 48/21, Abruf-Nr. 230417 ) hat entschieden, dass die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt. Der Verzicht soll danach eine Gegenleistung sein, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und damit ohne steuerliche Auswirkung ist (§ 7 Abs. 3 ErbStG). |