· Fachbeitrag · Steuerbefreiung
§ 13a ErbStG: Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen für Ausgangslohnsumme maßgebend
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Zur Bestimmung der Ausgangslohnsumme ist die Anzahl der Beschäftigten anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Es erfolgt keine Reduzierung nach Arbeitszeitanteilen ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 10.8.23. |
Sachverhalt
Der Alleingesellschafter und -geschäftsführer E der Klägerin K, einer GmbH, verstarb im Jahr 2017. Gegenstand des Unternehmens der K war die Ausbildung von Fachkräften im sozialen Bereich. Die GmbH hielt 51 % der Anteile an der I-GmbH. In ihrer LSt-Anmeldung für März 2017 gab K als „Arbeitnehmer einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte“ die Zahl elf an. Für die I-GmbH stellte das zuständige FA die Anzahl der Beschäftigten auf zwei Personen gesondert fest. Das beklagte FA stellte sodann die Anzahl der Beschäftigten auf zwölf fest: elf bei der K Beschäftigte und ein Beschäftigter, der aus der I-GmbH mit 51 % anteilig zugerechnet wurde.
Nach Ansicht der K sei die Lohnsummenregelung wegen § 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG nicht anwendbar, da sie am Bewertungsstichtag mit 3,15 Beschäftigten weniger als fünf habe. Maßgeblich sei nicht die Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, sondern nach deren Arbeitszeitanteilen. Als Weiterbildungsinstitut habe sie nur punktuell Spezialisten hinzugebucht bzw. für einen sehr kurzen Zeitraum beschäftigt. Analog zu Saisonarbeitern (§ 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 5 ErbStG) seien diese weder ausschließlich noch überwiegend in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen. Ferner seien von den elf Beschäftigten vier geringfügig beschäftigt gewesen, und der verstorbene E sei nicht mitzuzählen.
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