· Fachbeitrag · Steuerermäßigung
Beginn des Begünstigungszeitraums für die ESt-Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der Begünstigungszeitraum des § 35b S. 1 EStG beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG), regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der BFH jüngst mit Urteil vom 28.11.23 in einem interessanten Fall der äußerst lange dauernden Erbenermittlung entschieden (BFH 28.11.23, X R 20/21, Abruf-Nr. 241278 ). |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Alleinerbe der im Jahr 2010 verstorbenen W, die u. a. zwei Kommanditbeteiligungen hinterließ. Aufgrund einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung wurde der Erbschein, der den K als Alleinerben auswies, erst am 2.3.16 ausgestellt. Bis zur Erteilung des Erbscheins war K aufgrund der Bestellung eines Nachlass- und Verfahrenspflegers daran gehindert, über den Nachlass zu verfügen. Das FA setzte die ErbSt im November 2016 fest. K hat diese Ende Dezember 2016 entrichtet. Mit Wirkung zum 1.1.17 veräußerte K die KG-Beteiligungen. K machte die Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend, was das FA ablehnte. Das FG Hamburg (23.8.21, 1 K 305/19, EFG 21, 1887) wies die Klage ab, da zwischen dem Tod der W und der Veräußerung der KG-Beteiligungen rund sechs Jahre vergangen seien. Nach Ansicht des K komme es hingegen auf den Zeitpunkt der Belastung mit Erbschaftsteuer an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet (BFH 28.11.23, X R 20/21, Abruf-Nr. 241278). Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der ErbSt unterlegen haben, so wird gemäß § 35b S. 1 EStG auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche ESt, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in § 35b S. 2 EStG bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte ErbSt zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden (§ 35b S. 2 EStG).
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