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  • · Fachbeitrag · Steuerklasse und Freibetrag

    „Entferntest Berechtigter“ bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 28.2.24. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und ihr Ehemann errichteten eine Familienstiftung. Nach dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung habe die Familienstiftung zum Zweck die angemessene Versorgung der K und ihres Ehemannes, die angemessene finanzielle Unterstützung der Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation.

     

    Das FA sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als „entferntest Berechtigten“ i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG die in der Stiftungssatzung angeführten „weiteren Abkömmlinge“ an. Das FA ordnete den Erwerb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I („Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“) zu und gewährte einen Freibetrag von 100.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG („übrige Personen der Steuerklasse I“). Das FG Niedersachsen (24.6.21, 3 K 5/21, EFG 21, 1558) folgte dem FA, da nach dem Satzungszweck auch eine mögliche Urenkelgeneration potenziell begünstigt sei. K ist hingegen der Ansicht, dass Berechtigte nur die Stifter und ihre Tochter seien. Eventuelle (ungeborene) Kinder der Tochter seien zwar begünstigt, aber erst nach dem Tod der Tochter bezugsberechtigt.