· Fachbeitrag · Stiftung
Vermögen einer unselbstständigen liechtensteinischen Stiftung gehört zum Nachlass
| Das einer unselbstständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind. |
Sachverhalt
Die Erblasserin E, die vom Kläger K beerbt wurde, übertrug mehrere Jahre vor ihrem Tod Vermögen auf eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung. Der Stiftungsrat war vollumfänglich an die Weisungen der E gebunden. Das FA rechnete das Vermögen der Stiftung dem Nachlass der E zu, da die Stiftung nicht über das Vermögen tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Das FG Münster (11.12.14, 3 K 764/12 Erb, EFG 15, 736) folgte dem FA.
Entscheidungsgründe
Die Revision der K ist unbegründet (BFH 5.12.18, II R 9/15, Abruf-Nr. 208624). Nach dem Trennungsprinzip ist das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbstständigen Stiftung dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann daher nicht der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen unterliegen. Ist die Stiftung dagegen infolge umfassender Herrschaftsbefugnisse des Stifters gehindert, über das ihr übertragene Vermögen tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen, das Trennungsprinzip wird dadurch durchbrochen, es handelt sich dann um eine transparente Stiftung (BFH 28.6.07, II R 21/05, BStBl. II 07, 669).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig