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  • · Fachbeitrag · Stiftung

    Vermögen einer unselbstständigen liechtensteinischen Stiftung gehört zum Nachlass

    | Das einer unselbstständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E, die vom Kläger K beerbt wurde, übertrug mehrere Jahre vor ihrem Tod Vermögen auf eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung. Der Stiftungsrat war vollumfänglich an die Weisungen der E gebunden. Das FA rechnete das Vermögen der Stiftung dem Nachlass der E zu, da die Stiftung nicht über das Vermögen tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Das FG Münster (11.12.14, 3 K 764/12 Erb, EFG 15, 736) folgte dem FA.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision der K ist unbegründet (BFH 5.12.18, II R 9/15, Abruf-Nr. 208624). Nach dem Trennungsprinzip ist das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbstständigen Stiftung dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann daher nicht der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen unterliegen. Ist die Stiftung dagegen infolge umfassender Herrschaftsbefugnisse des Stifters gehindert, über das ihr übertragene Vermögen tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen, das Trennungsprinzip wird dadurch durchbrochen, es handelt sich dann um eine transparente Stiftung (BFH 28.6.07, II R 21/05, BStBl. II 07, 669).