· Fachbeitrag · Übergabe von Betriebsvermögen
Verpachtung eines Grundstücks an eine KG als Nutzungsüberlassung an Dritte?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist ‒ so der BFH mit Urteil vom 16.3.21. Der BFH stellt in diesem Zuge klar, dass Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens der Erwerber ist, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen. |
Sachverhalt
An der Klägerin K, einer GmbH & Co. KG, war A als Kommanditist zu 100 % beteiligt. Ferner war A Kommanditist einer weiteren GmbH & Co. KG ‒ der KG 2. K war Eigentümerin des an die KG 2 verpachteten Betriebsgrundstücks (mitunternehmerische Betriebsaufspaltung). Im Jahr 2008 schenkte A seinem Sohn S 95 % der Anteile an der KG 2. Im Jahr 2012 verstarb A, seine Ehefrau E war Alleinerbin. Sodann übertrug E vermächtnisweise die Anteile an der K und die restlichen Anteile an der KG 2 auf S.
Das FA benannte K und S als Feststellungsbeteiligte i. S. d. § 154 BewG und behandelte das verpachtete Grundstück als Verwaltungsvermögen. Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG a. F. greife wegen der im Jahr 2008 beendeten Betriebsaufspaltung nicht. K war der Ansicht, dass trotz der Anteilsübertragung A als Geschäftsführer der KG 2 über die Geschäfte des täglichen Lebens selbst entscheiden konnte. Der Gesellschaftsvertrag habe eine qualifizierte Mehrheit von 96 % vorgesehen, weswegen ihm die Geschäftsführerstellung nicht entzogen werden konnte. Ferner sei der Bescheid wegen unzureichender Benennung des Inhaltsadressaten aufzuheben, da die E nicht als Feststellungsbeteiligte benannt worden sei. Das FG Münster (11.10.18, 3 K 533/17 F, EFG 19, 195) folgte dem FA.
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