· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Auswirkungen einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Für einen Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel i. S. d. § 2 AnfG, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend, wie der BFH mit Beschluss vom 24.4.24 (VII R 57/20 ) klargestellt hat. |
Sachverhalt
Das FA nahm die Klägerin K gemäß § 191 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1 AnfG mit Bescheid vom 8.2.08 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Der Hergang des Sachverhalts ist wie folgt:
K erwarb das Grundstück mit Vertrag vom 1.6.07 von der Abgabenschuldnerin S. Das FA erklärte in dem Duldungsbescheid die Anfechtung dieses Erwerbsvorgangs. Es bezifferte Abgabenrückstände, wegen derer das FA gegen S die Zwangsvollstreckung betrieb. K legte gegen den Duldungsbescheid Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 12.5.17 zurückgewiesen wurde. Während des Einspruchsverfahrens verminderten sich die Abgabenrückstände der S durch bestandskräftig gewordene Bescheide vom 21.3.11. Im Jahr 2015 verstarb S. Ihr Ehemann und ihr einziger Sohn schlugen das Erbe aus. Ob der weitere gesetzliche Erbe, der Bruder der S, das Erbe ausschlug, ist den Akten nicht zu entnehmen.
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