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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Zur Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiterem Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.11.23 zudem klargestellt, dass ein Schenkungsteuerbescheid nichtig ist, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann (BFH 8.11.23, II R 22/20). |

     

    Sachverhalt

    Vater V schenkte dem minderjährigen Kläger K Beteiligungen an einer KG, zwei GmbHs und einer GbR. V behielt sich den Nießbrauch an den Beteiligungen vor und übernahm die Schenkungsteuer. Der Gang des Verfahrens:

     

    • Sachverhalt auf der Zeitschiene
    • 9.10.09: Festsetzung der Schenkungsteuer unter § 164 AO. Das FA gewährte für die Beteiligungen an der KG und an den GmbHs die Vergünstigungen des § 13a ErbStG a. F. Der Bescheid erging „für Herrn … (V) als Träger der Schenkungsteuer für Herrn … (K)“. Einspruch wurde nicht eingelegt. V zahlte die Steuer.

     

    • 26.10.10: Das FA gewährte die Vergünstigungen des § 13a ErbStG a. F. nur noch für eine GmbH-Beteiligung. Der Bescheid erging „für Herrn … (V) als gesetzlicher Vertreter von Herrn … (K)“ und „ändert den Bescheid vom 9.10.09 gemäß § 164 Abs. 2 AO“. V zahlte die Schenkungsteuer. Gegen den Bescheid wurde Einspruch eingelegt.

     

    • Änderungsbescheide am 16.12.13 und 3.2.14, Einspruchsentscheidung am 5.1.17 über „den Einspruch vom 23.11.10 des V“: Das FA strich die Verschonung auch für die GmbH-Beteiligung und erhöhte die Steuer.

     

    • K erhob Klage. Die Bescheide vom 26.10.10, 16.12.13 und 3.2.14 hätten den an V ergangenen Bescheid vom 9.10.09 nicht geändert, da sie nicht an V, sondern an K gerichtet gewesen seien. Das FG Hamburg (3.12.19, 3 K 26/17) wies die Klage ab, der Bescheid vom 26.10.10 könne in einen Erstbescheid gegen K umgedeutet werden.

     

    • Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.22 hob der BFH alle gegenüber K erlassenen Bescheide auf, da diese nicht in einen Erstbescheid gegenüber K umgedeutet werden könnten.

     

    • Sodann hat das FA mündliche Verhandlung beantragt und am 10.5.23 gegenüber K einen neuen Bescheid mit folgenden Angaben erlassen:

     

      • Im Tenor des Bescheids wurde die gesamte Steuer i. H. v. 15.800.340 EUR gegen K festgesetzt. Die „Berechnung des steuerlichen Erwerbs“ gab als steuerpflichtigen Erwerb 52.667.800 EUR an, dabei wurden der Wert des Erwerbs und die von V übernommene Schenkungsteuer zusammengerechnet.

     

      • Unter „Steuerfestsetzung“ wurde ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von der Steuer i. H. v. 15.800.340 EUR die nach § 25 ErbStG a. F. gestundete Steuer (5.667.690 EUR) abgezogen und der Ablösungsbetrag (3.394.946,31 EUR) hinzugerechnet. Sodann wurde die von V geleistete Zahlung (6.698.133 EUR) abgezogen und eine „festgesetzte Steuer“ i. H. v. 6.829.463,31 EUR genannt. Danach erfolgte ein Ausgleich durch Verrechnung i. H. v. 6.829.463,31 EUR, sodass die Aufstellung mit „Noch zu zahlen“ i. H. v. 0 EUR endete.