· Fachbeitrag · Verlustvortrag
Keine Übertragung eines Verlustvortrags des Erblassers auf die Erben aus Billigkeitsgründen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Liegt im Einzelfall kein ungewollter Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands vor, scheiden sachliche Billigkeitsmaßnahmen aus ‒ so der BFH mit Urteil vom 17.4.18. |
Sachverhalt
Der im Januar 2009 verstorbene Erblasser E und dessen Söhne, die Erben und Kläger K, waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Am 23.12.08 verkauften E und K ihre Beteiligungen, wodurch eine Betriebsaufspaltung (Grundstücksvermietung an die KG) beendet wurde.
Für E wurde zum 31.12.09 ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EstG festgestellt, der allein aus der Veräußerung der KG-Anteile resultierte. Die K beantragten nun, den Verlustvortrag im Billigkeitswege auf sie zu übertragen, da mit dem Verkauf der Beteiligungen zeitgleich auch die Grundstücke verkauft werden sollten. Der hieraus resultierende Gewinn hätte mit dem Verlust aus dem Verkauf der Beteiligungen verrechnet werden können. Letztlich hätten sich die Grundstücksverkäufe ins Jahr 2014 hinein verzögert, wodurch die K nun den fiktiven Veräußerungsgewinn des E voll versteuern müssten, ohne die Verluste des E gegenrechnen zu können. FA und FG (6.7.17, 11 K 954/16, EFG 18, 132) lehnten das Begehren der K ab.
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