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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Betagtes Vermächtnis: Zinsen auf das Vermächtnis sind einkommensteuerpflichtig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. |

     

    Sachverhalt

    Die Eltern des Klägers K hatten verfügt, dass K beim Tod des erstversterbenden Elternteils als Vermächtnis einen Geldbetrag i. H. des dann geltenden persönlichen Freibetrags erhalten sollte. Der Betrag sei fünf Jahre nach dem Tod fällig und bis dahin mit 5 % p. a. zu verzinsen. Der Vater des K verstarb im Jahr 2001. Eine Auszahlung des Vermächtnisbetrags nebst Zinsen im Jahr 2006 erfolgte nicht. Das FA hat die Zinseinnahmen von (Freibetrag 205.000 EUR + 5 % * 5 Jahre =) 51.250 EUR im Streitjahr 2006 dennoch als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt. Einspruch und Klage (FG Düsseldorf 14.2.13, 16 K 3701/12, ErbBstg 13, 279) hatten keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zinsen auf das Vermächtnis führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH 20.10.15, VIII R 40/13, Abruf-Nr. 184316). Der Vermächtnisanspruch des Bedachten gegen den Erben (§ 2174 BGB) entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Falls der Erblasser keine besonderen Anordnungen trifft, ist dieser Anspruch nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Der Erblasser kann jedoch entweder