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  • · Fachbeitrag · Verschonung von Betriebsvermögen

    Verschonungsabschlag: Abzugsbetrag kann nicht auf mehrere Erwerbe verteilt werden

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Zum Verschonungsabschlag bei Schenkungen von Betriebsvermögen hatte der BFH jüngst zwei wichtige Fragen zu klären: Kann der Abzugsbetrag innerhalb des Zehnjahreszeitraums auch für mehrere Erwerbe berücksichtigt werden? Und wird der Abzugsbetrag „berücksichtigt“, auch wenn er infolge der Abschmelzung 0 EUR betragen hat? Zu Frage 1 gab es ein klares Nein, zu Frage 2 ein Ja. |

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2012 hatte X eine Beteiligung an der Y-KG auf den Kläger K übertragen. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. (Fassung vom 24.12.08, ErbStRG) betrug 0 EUR, da derselbe wegen des hohen Werts des Vermögens (468.457,65 EUR) abgeschmolzen war. Im Jahr 2014 trat X mit Wirkung zum 31.12.14 eine weitere Beteiligung an der Y-KG an den K ab. Der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens betrug 215.898 EUR. K machte den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. in Höhe von 117.051 EUR geltend. Das FA lehnte dies mit Verweis auf R E 13a.2 Abs. 2 S. 3 (ErbStR) 2011 ab. Der Abzugsbetrag sei auch dann verbraucht, wenn er sich bei der Steuerfestsetzung nicht tatsächlich ausgewirkt habe. Das FG München (15.5.19, 4 K 500/17, EFG 19, 1418) folgte dem FA ‒ und der BFH sah das genauso.

     

    • Leitsätze BFH 23.2.21, II R 34/19
    • 1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden.
    • 2. Der Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, auch wenn er infolge Abschmelzung 0 EUR betragen hat.

    (Abruf-Nr. 222604)