· Fachbeitrag · Verwaltungsvermögen
Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. a Hs. 3 ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen worden ist (BFH 10.5.23, II R 21/21). |
Sachverhalt
Klägerin K ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten sind der Beigeladene S und seine Eltern. Komplementärin ist die M-GmbH. Gesellschafter der M-GmbH sind die Eltern des S. Das Sonderbetriebsvermögen der Eltern enthielt ein mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebautes Grundstück, das bis zum 1.7.13 in deren hälftigem Miteigentum stand und an die M-GmbH vermietet war. Die M-GmbH vermietete das Grundstück seit dem Jahr 2006 weiter an die B-GmbH. Die M-GmbH führte aufgrund eines Dienstleistungsvertrags seit dem Jahr 2007 die Lagerbewirtschaftung auf dem Grundstück durch.
Am 1.7.13 übertrugen die Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils 25 % der Kommanditanteile an der K, ihres Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück und ihres Geschäftsanteils an der M-GmbH auf den S. Das FA ordnete das Grundstück dem nicht begünstigten Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG i. d. F. des StVereinfG 2011) zu. Das FG Münster (3.12.20, 3 K 1429/17 F, EFG 21, 1671) wies die Klage ab, da die Weitervermietung des Grundstücks durch die M-GmbH an die B-GmbH eine schädliche Nutzungsüberlassung sei.
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