· Fachbeitrag · Vollstreckung
Haftung für die ErbSt ist nicht auf den Nachlass beschränkt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG hindert die Finanzbehörde nicht, zwecks Begleichung der ErbSt das Vermögen des Erben zu pfänden ‒ so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 21.2.18. |
Sachverhalt
Die Erblasserin A wurde von ihrer Tochter, der Klägerin K und von ihrem Sohn B jeweils zu 1/2 beerbt. Zum Nachlass der A gehörten Wertpapierdepots und Sichtguthaben bei mehreren Banken. Da B nicht zu einer Auseinandersetzung des Nachlasses bereit war und K daher nicht über genügend Liquidität verfügte, beantragte K, das FA solle zur Entrichtung der ErbSt die Guthaben auf den Nachlasskonten pfänden.
Sodann pfändete das FA jedoch die Privatkonten der K, wodurch ein kleiner Teil der ErbSt beglichen wurde. Nachdem K Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingelegt hatte, erließ das FA gegenüber K und B zwei auf § 20 Abs. 3 ErbStG gestützte Haftungsbescheide, aufgrund derer von den Nachlasskonten ErbSt gezahlt wurde. Das FA hob daraufhin die gegen K gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auf. Da wegen eines AdV-Verfahrens weitere ErbSt-Zahlungen drohten, beantragte K die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
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