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  • · Nachricht · Amtsgericht Lichtenberg

    Erbengemeinschaft kann Flugkosten zurück verlangen

    | Der Kläger, ein Miterbe, ist entgegen der Ansicht der Beklagten, der Lebensgefährtin der Verstorbenen, zur Überzeugung des Gerichts nicht prozessunfähig. Einen Fall querulatorisch begründeten wahnhaften Verhaltens vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. |

     

    Die Beklagte hatte sich aus dem Nachlass der Verstorbenen 500 EUR überwiesen. Mit diesem Betrag sollten die Kosten für einen Flug nach Chisinau/Moldawien bezahlt werden, wo die Beklagte den Haushalt der Verstorbenen auflösen sollte. Die Beklagte hatte den Flug nicht angetreten, statt dessen hatte sie einen Spediteur instruiert, den Hausrat der Verstorbenen nach Berlin zurück zu holen. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Erbengemeinschaft gemäß §§ 2032, 2039 BGB einen Betrag von 500 EUR zu zahlen. Dabei handelt es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alternative BGB (AG Lichtenberg 19.12.13, 117 C 88/11, Abruf-Nr. 142512).

     

    Sie hat auch nicht substantiiert dargelegt, in Wahrnehmung eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses konkrete Aufwendungen von 500 EUR gehabt zu haben. Sie hat mithin auch keine nachvollziehbaren Umstände dargelegt, aus denen sich ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1 BGB ergäbe.

    Quelle: ID 42908264