· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 8.1.20 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei bestehender Vorsorgevollmacht eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden kann. |
Sachverhalt
Die B hatte Ende 2013 einer ihrer Töchter, der T, eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. In der Vollmacht war geregelt, dass die Bevollmächtigte auch Schenkungen in dem Rahmen vornehmen kann, die auch einem Betreuer gestattet sind. Von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) war keine Befreiung erteilt.
Im Jahr 2018 ‒ die B litt zu diesem Zeitpunkt bereits an einer mittelschweren Demenz ‒ regte eine weitere Tochter der B eine Kontrollbetreuung an. Sie trug vor, die B sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die korrekte Ausübung der Vollmacht sachgerecht zu überwachen. Der erforderliche Überwachungsbedarf ergebe sich daraus, dass die T Zuwendungen an sich und ihre Familie aus dem Vermögen der B getätigt habe. Weiter würde der B ein hohes Taschengeld von monatlich 500 EUR gewährt. Dies begründe den Verdacht, dass Teile hiervon in Form von Essenseinladungen und Ähnlichem wieder der T oder ihrer Familie zufließen würden. Schließlich habe sich das Barvermögen der B in der Zeit von Anfang 2017 bis Herbst 2018 um rd. 47.000 EUR verringert.
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