· Fachbeitrag · Betreuungsverhältnis
Unwirksames Schenkungsversprechen eines Ergänzungsbetreuers
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Mit Beschluss vom 2.10.19 hat der BGH entschieden, dass ein von einem Ergänzungsbetreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2 S. 1 , 1804 BGB unterliegt und nicht genehmigungsfähig ist. |
Sachverhalt
Für die B war aufgrund einer schweren geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer ist ihr Vater bestellt ‒ unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten. Zudem wurde ein Ergänzungsbetreuer zwecks „Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen“ bestellt. Der Ergänzungsbetreuer gab im Namen der B ein notarielles Schenkungsversprechen ab. Danach sollte der gesamte zum Todestag bestehende Nettonachlass der B einer von ihren Eltern gegründeten Stiftung zugute kommen, die mit dem Tod ihres Vaters entstehen sollte.
Die beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde abgelehnt. Das Gericht hat das Schenkungsversprechen als Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB behandelt. Da die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen auf solch ein Schenkungsversprechen anwendbar seien, konnte dies nicht wirksam abgegeben werden, da die B weder testier- noch geschäftsfähig sei. Zudem könne die B bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht durch einen Betreuer vertreten werden.
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