· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
BGH stellt klar: Irrtum erlaubt
| Grundsätzlich gilt: Wer eine Erbschaft ausschlägt, verliert nicht nur seine Erbenstellung, er verliert als Pflichtteilsberechtigter auch seinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt aber nicht für den überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (§ 1371 Abs. 3 BGB) und für den beschränkten oder beschwerten pflichtteilsberechtigten Erben ( § 2306 BGB ). Wenn nun der beschränkte oder beschwerte pflichtteilsberechtigte Erbe nur deshalb irrtümlicherweise nicht ausschlägt, weil er annimmt, sonst verliere er auch seinen Pflichtteil, darf er die Annahme der Erbschaft anfechten, so der BGH mit Urteil vom 9.6.16 (IV ZR 387/15, Abruf-Nr. 187417 ). |
Nach der bis zum 31.12.09 geltenden Fassung des § 2306 BGB bestand dieses Wahlrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB nur für den Fall, dass der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils war. War der Erbteil kleiner, entfielen die Beschwerungen automatisch. Eine Ausschlagung führte in diesem Fall zum Totalverlust. Zum alten Recht hatte der BGH entschieden, dass die irrige Vorstellung des Erben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren, die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme einer Erbschaft rechtfertige (BGH 5.7.06, IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210). Diese Rechtsprechung gilt nun auch für die Neufassung: § 2306 Abs. 1 BGB stehe gerade im Gegensatz zu dem sonstigen Grundsatz, dass die Erbausschlagung zum Verlust jeder Nachlassbeteiligung führe. Der BGH hält die Vorschrift offenbar für zu kompliziert und greift dem ahnungslosen Pflichtteilsberechtigten so unter die Arme.
MERKE | Immerhin muss der Erbe nach § 1954 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund anfechten. Theoretisch kann eine Kenntniserlangung bis 30 Jahre nach dem Erbfall noch zur Anfechtung berechtigen. Allerdings wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft geltend gemacht werden können (§ 2332 Abs. 2 BGB). |