01.07.2015 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Darlehensrückzahlungsansprüche noch nicht verjährt
| Der Erblasser E gewährte seinem Sohn zwei Darlehen. Nach dem Tod des E macht dessen Tochter gegen die Erben des inzwischen verstorbenen Sohns (anteilige) Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Fraglich war, ob diese bereits verjährt waren. (BGH 8.4.15, IV ZR 161/14, Abruf-Nr. 176480 ) |
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