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  • 29.01.2015 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Keine Anwendung des § 39 VVG auf Lebensversicherungen

    | Die Ehefrau hatte für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2012 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie verstarb im Juni 2010. Die Versicherungssumme wurde dem Ehemann ausbezahlt. Von der Versicherungssumme abgezogen wurde die offene Versicherungsprämie für das laufende Versicherungsjahr von Mai 2010 bis April 2011. Nach Auffassung des Ehemanns durfte die Versicherung gemäß § 39 VVG lediglich eine anteilige Jahresprämie für den Zeitraum vom Mai 2010 bis zum Tod seiner Frau im Juni 2010 verlangen. AG und LG hatten die Klage abgewiesen. |