· Nachricht · Bundesgerichtshof
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beschränkte Auskunftspflicht eines beschenkten Dritten
| Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilberechtigte neben seinem Auskunftsanspruch gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten hat (BGH 4.6.14, IV ZB 2/14). |
Während gegenüber dem Erben ein umfassender Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit allen Aktiva und Passiva zum Todestag besteht, ist dieser Auskunftsanspruch gegenüber dem Beschenkten eingeschränkt. Ist der Beschenkte nicht zugleich Erbe, schuldet dieser nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er Auskunft nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt. Weiter ist Auskunft zu erteilen über solche Veräußerungen, bei denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung.