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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Verjährung der Pflichtteilsansprüche

    | Der Erblasser hatte mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen. Dessen Tochter, die Klägerin K, der die letztwilligen Verfügungen am 28.10.04 bekanntgegeben wurde, schlug wegen beeinträchtigenden Verfügungen formgerecht aus und machte Pflichtteilsansprüche geltend. Klageerhebung erfolgte am 31.7.08. Das OLG Frankfurt ( 3.9.13, 15 U 92/12, ErbBstg 14, 11 f.) sah die Pflichtteilsansprüche als verjährt an. Der BGH schloss sich dem OLG Frankfurt an ( BGH 4.6.14, IV ZR 348/13, Abruf-Nr. 142103 ). |

     

    Gemäß § 211 S. 1 Alt. 1 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Unterschiedlich beurteilt wird, auf welchen Zeitpunkt im Fall mehrerer Erben abzustellen ist. Die - nahezu einhellige - Meinung im Schrifttum geht davon aus, dass die Ablaufhemmung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem sämtliche Miterben die Erbschaft angenommen haben (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 211 Rn. 1). Begründet wird dies mit der gemeinsamen Bindung der Erben gemäß §§ 2039, 2040 BGB.

     

    Dem folgt der BGH nicht. Käme es auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Miterbe die Erbschaft angenommen hat, würde dies zu einer erheblichen Ausdehnung des Hemmungszeitraums führen. Ein Miterbe, der die Erbschaft frühzeitig angenommen hat, könnte sich für einen längeren Zeitraum nicht auf Verjährung berufen. Sinn und Zweck des § 211 BGB ist es, den Gläubiger in den Fällen zu schützen, in denen er ohne eigenes Verschulden an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Vor derartigen Schwierigkeiten steht ein Gläubiger nicht mehr, sobald einer oder mehrere Miterben die Erbschaft angenommen haben. In diesem Fall kann er seinen Anspruch gegen diese jedenfalls im Wege der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB verfolgen.

    Quelle: ID 42844286