· Nachricht · Bundesgerichtshof
Witwe verklagt Notar wegen Untätigkeit, BGH verneint vorliegend dennoch Schadensersatzanspruch
| Ein Ehepaar beauftragte einen Notar mit der Erstellung eines Testaments. Der Notar blieb untätig. Die Ehefrau wandte sich dann mit Schreiben vom 15.7.08 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit an den Notar und setzte Frist zur Erstellung des Testaments bis spätestens zum 11.8.08. In dem Schreiben kündigt sie an, dass für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist der Auftrag als erledigt betrachtet wird - „ohne Honorarforderung“. |
Der Ehemann verstarb im Januar 2009. Die Ehefrau nimmt nun den Notar auf Schadenersatz in Anspruch, da die Erbfolge nicht wie gewünscht eingetreten sei. Der BGH hat den Schadensersatzanspruch vermeint (BGH 30.4.14, III ZR 342/13). Wenn die Eheleute nach fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es gerechtfertigt, wenn die Klägerin die Folgen in vollem Umfang selbst tragen muss. Das Untätigbleiben über einen so langen Zeitraum ist völlig unverständlich, zumal die Angelegenheit als besonders dringlich dargestellt wurde. Es kann dahinstehen, ob die Eilbedürftigkeit in dem Gesundheitszustand des Erblassers begründet lag oder dafür steuerliche Überlegungen maßgebend waren.
PRAXISHINWEIS | Im Grundsatz bejaht der BGH hier eine Pflichtverletzung; das Mitverschulden der Ehegatten - das Untätigbleiben über einen Zeitraum von fünf Monaten - führt dazu, dass sich die Pflichtverletzung nicht konkret in einem Schaden manifestiert, sondern allein den Eheleuten selbst zuzurechnen ist. |