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  • · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigter und auch der Erblasser sind schutzwürdig

    | Das BVerfG hat sich in einem Nichtannahme beschluss vom 25.4.16 (1 BvR 2423/14, Abruf-Nr. 188927 ) - ohne dass es darauf angekommen wäre - mit der Frage der Ermittlungspflicht des Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beschäftigt. |

     

    Das Gericht hat hervorgehoben, dass der Notar in aller Regel verpflichtet ist, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehnjahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur Anfrage bei der Bank einzuholen. Denn ein notarielles Nachlassverzeichnis muss eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Der Notar ist berechtigt und verpflichtet, die Gegenstände und Forderungen selbstständig zu ermitteln.

     

    Fraglich ist jedoch, wie dann mit der Erkenntnis aus den Kontounterlagen der letzten zehn Jahre umzugehen ist. Muss der Notar die Kontoauszüge dem Verzeichnis in jedem Fall beifügen? Wohl schon. Dann besteht die Gefahr, dass das Leben des Erblassers vor dem Erbfall vollständig durchleuchtet wird. Oft wird dann in der Folge über jede Barverfügung gestritten. Der Pflichtteilsberechtigte ist sicherlich schutzwürdig, der Erblasser jedoch auch.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 254 | ID 44282137