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  • · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht


    Haftung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG nachrangig


    | Die Schenkungssteuerpflicht des Schenkers gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ( BVerfG 18.12.12, 1 BvR 1509/10, Abruf-Nr. 130990 ). |

    Die Schenkungsteuer besteuert nicht die Schenkung als solche, sondern die beim Beschenkten eingetretene Bereicherung. Beim Schenkenden tritt keine Bereicherung ein. Dass der Schenker gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich in gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet, lässt sich demnach aus der grundsätzlichen Besteuerung der Leistungsfähigkeit nicht ableiten.