· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Erbauseinandersetzung im Wege der Abschichtung bezüglich einzelner Nachlassgegenstände unzulässig
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Frankfurt hält eine nur auf einen einzelnen Nachlassgegenstand beschränkte Abschichtungsvereinbarung für unzulässig. Diese sei eine unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung. |
Sachverhalt
Insgesamt drei Beteiligte waren im Grundbuch eingetragen: A zu 1/4, B zu 1/2, sowie B und C in Erbengemeinschaft zu einem weiteren 1/4. B und C trafen eine mit „Erbauseinandersetzung durch Abschichtung“ überschriebene Vereinbarung und bestimmten darin in Bezug auf die Immobilie eine gegenständlich beschränkte Erbauseinandersetzung im Wege der Abschichtung. In dem Vertrag vereinbarten sie, dass die Erbengemeinschaft an dem Grundstücksanteil aufgelöst werde, wobei C ohne Ausgleichszahlung aus der Erbengemeinschaft an dem Grundstücksanteil ausscheide. Die Beteiligten bewilligten und beantragten, den B als restlichen Alleineigentümer des Grundstücksanteils einzutragen. Die Unterschriften wurden notariell beglaubigt. Das Grundbuchamt lehnt die Eintragung ab. Eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung könne nur am gesamten Nachlass erfolgen und nicht an einzelnen Nachlassgegenständen.
Entscheidungsgründe
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt 25.2.19, 20 W 43/19, Abruf-Nr. 210822). Ein Nachlass kann auf verschiedenen Wegen auseinandergesetzt werden:
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