· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Miterben haben keinen Anspruch auf Auskunft
Miterben untereinander haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Todestag (OLG Hamm 22.7.14, 10 U 17/14, Abruf-Nr. 142483). |
Sachverhalt
Der Kläger war neben seinen drei Geschwistern Erbe seiner Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden. Der Beklagte, ebenfalls Miterbe, lebte mit der Mutter in deren Haus. Nach dem Tod der Mutter verlangte der Kläger umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Todestag.
Entscheidungsgründe
Miterben untereinander haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Todestag. Allerdings ist nach § 2027 BGB der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, den Erben über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Ein solcher Auskunftsanspruch kann auch dem Miterben gegen einen anderen Miterben zustehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der, gegen den sich das Auskunftsverlangen richtet, auch tatsächlich Erbschaftsbesitzer i.S. des § 2018 BGB ist. Erbschaftsbesitzer ist, wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Dabei bedarf es objektiv einer Besitzerlangung von Gegenständen aus dem Nachlass und subjektiv einer Erbrechtsanmaßung.
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