27.05.2020 · Nachricht · Erbschein
Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein
| Der Erblasser war in zweiter Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Ehefrau und die beiden Kinder des Erblassers aus erster Ehe einen Erbschein. Die Notarin entwarf zunächst einen Erbscheinsantrag, in dem die Erbquoten ausgewiesen waren. Im Beurkundungstermin stellte sich allerdings heraus, dass die Eheleute möglicherweise in einem ausländischen Güterstand verheiratet gewesen waren, was Auswirkungen auf die Erbquote hätte. Da der korrekte Erbteil kurzfristig nicht zu ermitteln war, wurde von der Möglichkeit des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG Gebrauch gemacht und auf die Aufführung der Erbquoten verzichtet. Der spätere Widerruf der Ehefrau hatte insoweit keinen Erfolg. |
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