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  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Tochter bekommt keinen Erbschein und muss die Kosten des Verfahrens tragen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Die Kostentragungspflicht im Erbscheinsverfahren hängt nicht davon ab, wer gewinnt oder verliert. Das Gericht entscheidet vielmehr nach billigem Ermessen. In diese Ermessensentscheidung sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen. Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten ( BGH 18.11.15, IV ZB 35/15, Abruf-Nr. 182291 ). |

     

    Sachverhalt

    Mit notariellem Testament setzte die Erblasserin die Kinder ihres vorverstorbenen Sohns zu ihren Universalerben ein. Die Tochter wurde übergangen. Nach Ansicht der Tochter war das Testament wegen eines Verstoßes gegen die Höfeordnung nicht wirksam. Sie beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Der Erbscheinantrag wurde auf deren Kosten zurückgewiesen. Die im Erbscheinsverfahren unterlegene Tochter wehrt sich gegen die Kostentragungspflicht.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, welche Kostenverteilung in Nachlasssachen, insbesondere bei streitigen Erbscheinsanträgen, vorzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.