28.09.2021 · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren
Wirksamkeit des letzten Testaments angezweifelt – doch Verfassungsbeschwerde war unzulässig
| Die Erblasserin errichtete mehrere (unterschiedliche) Testamente. Nach ihrem Tod gerieten die Beteiligten darüber in Streit, ob das letzte Testament der Erblasserin wirksam war. Im Erbscheinsverfahren kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dieses Testament infolge Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam ist und sich die Erbfolge nach dem zuvor errichteten Testament richtet. Die vom letzten Testament Begünstigten legten gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts vergeblich Beschwerde ein; auch das OLG half ihnen nicht weiter. Sodann erhoben sie Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen VerfGH mit der Begründung, die fälschliche Annahme der Testierunfähigkeit verletze die Erblasserin in ihrer Würde. Es käme eine letztwillige Verfügung zur Anwendung, die nicht den wahren letzten Willen der Erblasserin wiedergebe. |
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