· Fachbeitrag · Erbvertrag
Viele Testamente, ein Erbvertrag: Allein der notarielle Erbvertrag war bindend
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 18.9.17 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Grundbuchberichtigung aufgrund eines notariellen Erbvertrags erfolgen kann, wenn neben dem Erbvertrag eine Vielzahl weiterer Testamente existiert. |
Sachverhalt
Der spätere Erblasser erwarb mit notariellem Kaufvertrag eine Eigentumswohnung. Nachdem die Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war, verstarb er. Sein Sohn S beantragte, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass nun er der Vormerkungsberechtigte ist. Zum Nachweis bezieht sich der S auf den Erbvertrag vom 18.8.11. In dem Erbvertrag setzte der Vater den S bindend als alleinigen und ausschließlichen Erben ein. In dem Erbvertrag behielt sich der Erblasser vor, einzelne Vermächtnisse für Dritte auszusetzen.
Das Grundbuchamt hatte die Nachlassakte eingesehen und dabei festgestellt, dass der Erblasser eine Vielzahl weiterer Testamente errichtet und dabei insbesondere Vermächtnisse ausgesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. Das Grundbuchamt hatte daraufhin beanstandet, dass zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Grundsätzlich genüge zwar die Vorlage eines Erbvertrags samt Eröffnungsniederschrift. Vorliegend sei in Anbetracht der weiteren privatschriftlichen letztwilligen Verfügungen die Feststellung der Erbfolge und der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckungsanordnung allein aus öffentlichen letztwilligen Verfügungen nicht möglich. Daher müsse das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren die Erbfolge feststellen. Dagegen wendet sich der S.
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