28.09.2020 · Nachricht · Erteilung eines Erbscheins
Voller Wert des Reinnachlasses als Geschäftswert anzusetzen
| Im Zuge der Neuregelung des GNotKG (in Kraft getreten am 1.8.13) hat der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 107 Abs. 3, 4 und 107a KostO nicht übernommen. Danach war der Geschäftswert für die Erteilung von Erbscheinen, die für eine Berichtigung des Grundbuchs infolge Erbfolge erforderlich waren, lediglich nach dem Wert der im Grundbuch einzutragenden Grundstücke zu bemessen. Nach der nun geltenden Regelung des § 40 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG ist Geschäftswert für das Erbscheinerteilungsverfahren grundsätzlich der volle Wert des Reinnachlasses. |
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