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  • · Nachricht · Europäische Erbrechtsverordnung

    Das europäische Nachlasszeugnis: Antrag, Anforderungen und Aussetzung

    | Um die Abwicklung internationaler Erbfälle zu erleichtern, wird am 16.8.15 das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als einheitlicher Nachweis eingeführt. |

     

    • Das ENZ gibt Auskunft über die Person des Erblassers, die Person des oder der Erben sowie deren Erbquoten, Beschränkungen der Erben, die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers, die auf den Erbfall anzuwendende nationale Rechtsordnung sowie die persönlichen Daten des Erblassers, der Erben und eines Testamentsvollstreckers.

     

    • Das ENZ soll in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) einheitlich als Nachweis dafür dienen, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist. Auch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sollen im ENZ nachgewiesen werden. Ausländische staatliche Stellen müssen die im ENZ ausgewiesene Sach- und Rechtslage grundsätzlich anzuerkennen.

     

    • Das ENZ kann insbesondere nicht auf den Nachlass in einem Mitgliedstaat beschränkt werden. Auf diese Weise soll in erster Linie für Erben und Testamentsvollstrecker die Verfügung über im Ausland befindliches Vermögen vereinfacht werden.

     

    • Das ENZ gilt nur für grenzüberschreitende Sachverhalte. Daneben bestehen für rein nationale Sachverhalte weiter die jeweils nationalen Erbfolgenachweise - das ist in Deutschland der Erbschein. Wer seine Erbberechtigung im Nachbarland mit einem deutschem Erbschein nachweisen kann, der muss nicht zusätzlich ein ENZ beantragen. Sofern bei der Erteilung des ENZ gewisse Mindestanforderungen erfüllt wurden, kann es darüber hinaus den Nachweis der Erbfolge sowohl im Grundbuch als auch im Handelsregister erbringen.

     

    • Das ENZ muss beantragt werden. Antragsberechtigt sind neben (potentiellen) Erben auch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Nicht antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger. Zuständig für die Ausstellung des ENZ ist der Mitgliedstaat, in dem der Erblasser beim Erbfall seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - in Deutschland das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Durchgeführt wird das Verfahren auf Antrag, wobei die EU-ErbVO Formblätter zur Verfügung stellen wird.

     

    • Das ENZ ist nur sechs Monaten gültig - ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann jedoch eine Verlängerung der Gültigkeit oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragt werden. Denn anders als im deutschen Erbscheinsverfahren wird dem Antragsteller nur eine Abschrift des ENZ ausgehändigt.

     

    • Das ENZ kann ausgesetzt werden, wenn ein Beteiligter ein berechtigtes Interesse hieran nachweist. Im Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahren können Rechtsbehelfe gegen das ENZ erst nach Erteilung eingelegt werden.
    Quelle: ID 42433317