· Nachricht · Finanzgericht Hamburg
Einladung zur Luxus-Kreuzfahrt ist eine Gefälligkeit
| Der Kläger hatte das FA davon in Kenntnis gesetzt, dass er seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise im Wert von 500.000 EUR eingeladen hatte. Das FA forderte daraufhin den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. |
Der Kläger gab eine Erklärung ab, erklärte allerdings nur einen Betrag von 25.000 EUR für Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung. Das FA setzte dagegen SchenkSt über einen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer fest. Dem ist das FG Hamburg (12.6.18, 3 K 77/17, Abruf-Nr. 202324) nicht gefolgt. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten.