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  • 28.08.2020 · Nachricht · Formwirksamkeit

    Anfangsbuchstabe mit „geschlängelter Linie“ reicht als Unterschrift

    | Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament, in dem sie ihre Cousine als Erbin einsetzte. Die Urkunde hatte sie lediglich mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie unterschrieben. Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 18.5.20, 2 Wx 102/20, Abruf-Nr. 217568 ) genügt dies dem Unterschriftserfordernis des § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. |