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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Grundbuchamt kann nicht nach Belieben einen Erbschein verlangen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte - so kürzlich das OLG München. |

     

    Sachverhalt

    Nach dem Tod der Ehefrau EF wurden ein notarielles gemeinschaftliches Testament der Ehegatten und ein nachfolgendes handschriftliches Testament der EF eröffnet. In dem notariellen Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein mit der Maßgabe, dass die EF nach ihrem Ehemann EM nur - befreite - Vorerbin, hingegen der EM nach der EF alleiniger und unbeschränkter Erbe ist. In dem handschriftlichen Testament der EF hatte diese zugunsten der gemeinsamen Kinder verfügt.

     

    Der EM beantragte auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt ist der Meinung, es könnten zwischenzeitlich Umstände eingetreten sein, aufgrund derer die Wechselbezüglichkeit des notariellen Testaments aufgehoben worden sei, sodass das handschriftliche Testament die Erbfolge festlege, und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.