· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Testament im Original nicht auffindbar? Dann muss eben der Strengbeweis erbracht werden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Ist ein Testament im Original nicht auffindbar, kann der Erbscheinsantrag auch auf eine Kopie gestützt werden. Allerdings erfordert die Amtsermittlungspflicht in einem solchen Fall eine besonders gründliche Aufklärung. Erforderlich ist hierzu eine förmliche Beweisaufnahme („Strengbeweis“) durch Vernehmung dazu benannter Zeugen (OLG Karlsruhe 8.10.15, 11 Wx 78/14, Abruf-Nr. 146476 ). |
Sachverhalt
Nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte die Ehefrau einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Dazu legte sie eine Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments vor und erklärte, dass das Original des Testaments nicht auffindbar sei. In dem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu (Vor-)Erben ein und bestimmten einen ihrer beiden Söhne S 1 als alleinigen Nacherben. Der weitere Sohn S 2 wurde auf sein Pflichtteil verwiesen.
Gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau, nicht im Besitz des Originaltestaments zu sein, das Testament mit dem Erblasser gemeinsam errichtet zu haben und angeben zu können, dass die Unterschrift vom Erblasser stamme, hat das Nachlassgericht einen Erteilungsbeschluss zu ihren Gunsten erlassen. Hiergegen wandte sich der S 2. Er macht geltend, dass das Nachlassgericht den Sachverhalt lediglich im Freibeweis ermittelt habe und die Unterschrift des Erblassers nicht echt sein könne.
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