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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Zweite Ehefrau ficht gemeinschaftliches Testament des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau an

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    • 1. Die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.
    • 2. Die Anfechtung der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten ist nicht davon abhängig, dass die Anfechtung zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des zweiten Ehegatten führt.

    (OLG Hamm 28.10.14, 15 W 14/14, Abruf-Nr. 143633)

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihren Sohn zum Erben des Zuletztversterbenden bestimmten. Später ergänzten sie ihr Testament und bestimmten, dass die Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen.

     

    Die Ehe des Erblassers mit der ersten Ehefrau wurde geschieden. Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete der Erblasser ein gemeinsames notarielles Testament. Dort wurden zunächst vorsorglich alle etwa bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Weiter bestimmte der Erblasser seinen Neffen zu seinem alleinigen Erben und setzte zugunsten der zweiten Ehefrau ein Wohnrechtsvermächtnis aus.