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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    Gesetzliche Vollmacht zugunsten des Ehegatten: Wird eine Vorsorgevollmacht künftig entbehrlich? Nein.

    | Der Bundesrat hat am 14.10.16 ein „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartners in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ beschlossen (BR-Drucks. 505/16). |

     

    Ist danach ein Partner, z. B. wegen eines Unfalls, nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden, soll der Ehegatte Fragen in Gesundheitsangelegenheiten regeln dürfen. Er kann in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen. Der Arzt soll von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden sein. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Dem Erklärungsgegner (Arzt, Krankenhaus) darf keine anderweitige Vollmacht vorliegen, es darf keine Betreuung bestehen oder ein dem entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt sein.

     

    MERKE | Nach der Gesetzesbegründung soll der Ehegatte, der der Bevollmächtigung widersprochen hat, diesen Widerspruch gegenüber den Erklärungsempfängern oder einer Vertrauensperson äußern. Das schränkt das Selbstbestimmungsrecht über Gebühr ein. Hat jemand keine Vertrauensperson und will er der Bevollmächtigung seines Ehegatten widersprechen, soll er dann ernstlich diesen Widerspruch sämtlichen Ärzten und Krankenhäusern gegenüber äußern müssen?

     

    Es drängt sich hier auf, dass das eigentliche Ziel des Gesetzes darin besteht, Geld zu sparen. Durch die gesetzlich fingierte Vollmacht sollen sonst notwendige Betreuungsverfahren überflüssig werden. Zu Recht wird beklagt, dass bislang sehr wenige Personen von der Vorsorgevollmacht Gebrauch machen. Gleichzeitig wird mit dem Entwurf aber suggeriert, eine Vorsorgevollmacht unter Ehegatten sei entbehrlich. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Nach den Worten der Entwurfsbegründung kann und soll das neue Gesetz eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Ihre Begrenztheit folge bereits aus ihrem engen Anwendungsbereich, allein in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten.

    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2016 | Seite 283 | ID 44363285