· Fachbeitrag · Grundbesitz
Grundbucheintragung aufgrund Abschichtungsvereinbarung ist gebührenfrei
Nach einer Abschichtungsvereinbarung ist Rechtsgrund des Eigentumserwerbs eine Erbschaft (§ 1922 BGB). Die Eintragung des Erben im Grundbuch ist deshalb unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei (OLG Zweibrücken 19.6.12, 3 W 50/11, Abruf-Nr. 122923). |
Sachverhalt
Zwei Miterben beerbten die Erblasserin zu je ½. In den Nachlass fiel ein Grundstück. Mit notariell beurkundeter Abschichtungsvereinbarung schied ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Gemeinsam mit dem anderen Beteiligten beantragte und bewilligte er die entsprechende Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor und stellte die Gebühren in Rechnung.
Entscheidungsgründe
Die Eintragung des Beteiligten als Alleineigentümer des Grundstücks hat nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei zu erfolgen. Die Miterben haben zunächst eine Erbengemeinschaft gebildet und sind mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Ein Miterbe kann durch formfreien Vertrag mit dem anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, sodass der Erbteil den verbleibenden Erben kraft Gesetzes durch Erhöhung seines Erbanteils anwächst. Gehört ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil hieran zum Erbe, vollzieht sich der Eigentumsübergang nach Abschluss eines solchen Abschichtungsvertrags außerhalb des Grundbuchs, welches entsprechend zu berichtigen ist.
Einer Auflassungserklärung der Erben bedarf es in diesen Fällen zum Eigentumsübergang nicht. Rechtsgrund der Eintragung des verbleibenden Beteiligten ist demnach der Eigentumserwerb aufgrund Erbschaft. Diesen Fall erfasst § 60 Abs. 4 KostO. Durch die Gebührenfreiheit soll für den außerhalb des Grundbuchs, kraft Erbfall zum Eigentümer gewordenen Erben, ein Anreiz zur Stellung des Berichtigungsantrags geschaffen werden, um das durch den Erbfall unrichtig gewordene Grundbuch möglichst alsbald mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu bringen. Nach § 60 Abs. 4 KostO löst die Grundbuchberichtigung keine Kosten aus, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren nach einem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.
Praxishinweis
Die Abschichtungsvereinbarung ist ein kostengünstiges Verfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Der Vertrag ist selbst dann formfrei, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört. Der Erwerb erfolgt durch Anwachsung und nicht durch Auflassung. Dies gilt auch, wenn der ausscheidende Miterbe für sein Ausscheiden eine Abfindung erhält. Formbedürftig ist der Vertrag, wenn der im Wege der Abschichtung ausscheidende Miterbe als Abfindung beispielsweise ein Grundstück erhält. Die Formbedürftigkeit ergibt sich dann aber nicht aus der Abschichtungsvereinbarung als solcher, sondern ausschließlich aus der Formbedürftigkeit des Grundstücksübertragungsvertrags. (GS)