· Fachbeitrag · Grundbuch
Vorerbenvermerk im Grundbuch
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung vom 5.11.19 mit der Frage zu beschäftigen, wie lange der Vorerbenvermerk im Grundbuch zu verbleiben hat, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Nacherbfolge unter der Bedingung angeordnet hat, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt. |
Sachverhalt
Die Eheleute hatten ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre fünf Kinder als Schlusserben nach dem Überlebenden eingesetzt haben. In dem Testament war weiter bestimmt, dass der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, „unter unseren Kindern den Erben zu bestimmen“. Schließlich war geregelt, dass der überlebende Ehegatte nur befreiter Vorerbe sein solle und die Kinder Nacherben „mit der Möglichkeit durch den Vorerben, den Nacherben gem. Vorstehendem zu bestimmen“.
Nach dem Tod des Ehemannes schloss die Witwe W mit Sohn S einen Erbvertrag, in dem sie den S zu ihrem alleinigen Erben und zum alleinigen Nacherben des verstorbenen Ehemanns einsetzte. In der Folgezeit übertrug die W ehemals dem Ehemann gehörenden Grundbesitz (teilweise) unentgeltlich auf den S. Das rief das Grundbuchamt auf den Plan.
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