· Fachbeitrag · Grundschuld
Nießbrauch: Zins und Tilgung trägt der Schenker, dingliche Verpflichtung geht auf Beschenkten über
von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die Verbindlichkeiten, deren Verzinsung und Tilgung beim Vorbehaltsnießbraucher verblieben sind, stellen bei seinem Tod abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dar (FG Münster 18.5.11, 3 K 1003/08, Abruf-Nr. 112871). |
Sachverhalt
Der Vater des Klägers übertrug diesem zu Lebzeiten zwei größere Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt. Beide Immobilien waren mit Hypotheken belastet. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten war vereinbart, dass der Übernehmer allein die dinglichen Belastungen (Hypotheken) übernimmt, während die zugrunde liegenden persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden, beim Vater verbleiben. Der Vater verpflichtete sich als Nießbraucher, sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten, einschließlich der anfallenden Zinsen und Tilgungen, zu leisten.
Später wurde der Vater von dem Kläger als Alleinerbe beerbt. Die Valuten der Verbindlichkeiten für die ehemals übertragenen Immobilien betrugen noch 3,25 Mio. EUR. Das FA setzte ErbSt fest, ohne die Darlehen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
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