· Fachbeitrag · Grundstücksübertragung
BGH: Es handelt sich nicht um eine Schenkung, Ansprüche des Sozialhilfeträgers gehen ins Leere
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt (BGH 18.10.11, X ZR 45/10, Abruf-Nr. 114241). |
Sachverhalt
Der Beklagte ist der einzige Sohn seiner am 6.4.09 verstorbenen Mutter. Diese übertrug Ende 2002 dem Sohn im Wege „vorweggenommener Erbfolge“ eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Gewerberäumen im Wert von 215.000 EUR. Die Mutter behielt sich ein Wohnrecht vor, der Beklagte verpflichtete sich zu Pflegeleistungen. In den Jahren zuvor wurden an den Gebäuden von dem Sohn umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten vorgenommen. Im März 2003 zog die Mutter des Beklagten in ein Pflegeheim.
Der Kläger (Sozialhilfeträger) gewährte der Mutter des Beklagten von April 2005 bis September 2007 Sozialhilfeleistungen und nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe des Werts des übertragenen Grundstücks in Anspruch. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe mangels Vorliegens einer Schenkung kein Anspruch auf Rückübertragung des Werts des Grundstücks zu. Nach Abzug des Werts des Alten-teils und der zugestandenen Investitionen betrage ein möglicher Wert der Schenkung 69.984,35 EUR, das seien 32,55 % des Grundstückswerts. Damit liege auch keine gemischte Schenkung vor, denn diese setze voraus, dass der unentgeltliche Charakter überwiege.
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