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  • · Fachbeitrag · Kammergericht Berlin

    Nottestament: Drei Zeugen müssen aktiv beteiligt sein

    | Im Streitfall hatte die Erblasserin im Krankenhaus in Gegenwart eines Arztes und einer Krankenschwester ein Nottestament zugunsten ihrer Freundin errichtet. Das Nachlassgericht wies die Alleinerbin im Erbscheinverfahren darauf hin, dass das Nottestament nicht wirksam sei, weil nur zwei statt drei Zeugen unterschrieben hätten. Dieser Mangel könne aber behoben werden: Ein dritter Zeuge könne seine Unterschrift nachholen, sofern er bei der Errichtung des Nottestaments anwesend war und mitgewirkt hat ( KG Berlin 29.12.15, 6 W 93/15, Abruf-Nr. 188237 ). |

     

    Ein Nottestament ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: Nach § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Erblasser, der sich in so naher Todesgefahr befindet, dass er seinen letzten Willen nicht mehr vor einem Notar oder dem Bürgermeister beurkunden lassen kann, sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die mündliche Erklärung muss zwingend niedergeschrieben werden, die Niederschrift grundsätzlich von den drei Zeugen und dem Erblasser unterschrieben werden. Die Zeugen müssen das Bewusstsein ihrer gemeinsamen Mitwirkung und Verantwortung haben. Als Zeugen ausgeschlossen sind der Ehegatte, Verwandte ersten Grades und Begünstigte.

     

    Vorliegend musste das Gericht nicht prüfen, ob es zwei oder doch drei Zeugen waren. Denn das Nottestament war schon deshalb unwirksam, weil keine nahe Todesgefahr bestand. Die Erblasserin verstarb vier Wochen nach Errichtung des Nottestaments. Es wäre genügend Zeit gewesen, um ein notarielles Testament durch einen Notar errichten zu lassen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 254 | ID 44293258