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  • · Nachricht · Kommunalgericht Berlin

    Kein Zugriff auf Facebook-Account der verstorbenen Tochter

    | Das KG hat in zweiter Instanz zugunsten von Facebook (FB) entschieden und die Klage der Mutter, die den Zugang zum FB-Account ihres verstorbenen Kindes durchsetzen wollte, abgewiesen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Das KG Berlin (31.5.17, 21 U 9/16, Abruf-Nr. 194344 ) hat die Revision zugelassen. |

     

    K hoffte, über den FB-Account der Tochter Hinweise darüber zu erhalten, ob es sich beim Tod ihres Kindes möglicherweise um einen Suizid handelte. Dies war ihr jedoch nicht möglich, obwohl sie die Zugangsdaten hatte: Ein Dritter hatte das Benutzerkonto von E in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, womit ein Zugang mit den Kontozugangsdaten nicht mehr möglich ist.

     

    Unabhängig von der Frage, ob der Account in das Erbe falle und die Erben Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müssten, stehe das Fernmeldegeheimnis dem entgegen. Das Fernmeldegeheimnis erstrecke sich auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Dies gelte entsprechend für bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind. K kann sich auch nicht darauf berufen, die Zugangsdaten von der Tochter überlassen bekommen zu haben: Denn nicht nur die Verstorbene als Vertragspartnerin von FB, sondern auch alle diejenigen, die mit der Verstorbenen kommuniziert haben, müssten auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 155 | ID 44756206