· Nachricht · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Gericht bejaht Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens
| Der Kläger K bezog durchgehend seit 2005 Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV. Im Februar 2011 verstarb sein Onkel, der ihm sein Vermögen von 200.000 EUR vererbte. Im August 2012 beantragte der K erneut Hartz IV. Er gab an, die Erbschaft „versoffen und verschenkt“ zu haben. Das Jobcenter lehnte ab. Im Mai 2013 erfolgte der nächste Antrag auf Leistungsbezug, aufgrund dessen dem K Grundsicherung gewährt wurde. Später machte das Jobcenter einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens geltend. Der K habe die Erbschaft verschwendet, dies sei sozialwidrig i. S. des § 34 SGB II . Zu Recht, wie das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12.12.18 (L 13 AS 111/17, Abruf-Nr. 207642 ) festgestellt hat. |
Nach § 34 SGB II ist zum Ersatz der erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeigeführt hat. Bei normalem Ausgabeverhalten, also monatlichen Ausgaben von 2.000 EUR, hätte die Erbschaft ausgereicht, um mindestens sieben Jahre den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der K indes hat sein Erbe innerhalb von zwei Jahren verbraucht. Dies ist ganz offensichtlich auf Geldverschwendung zurückzuführen. Dies räumt der K letztlich auch selbst ein, wenn er angibt, das Geld aus dem Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben.