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  • · Nachricht · Nachlasspfleger

    Erbe gesucht: Vergütungsanspruch bei mangelhafter Amtsführung

    | Das Nachlassgericht bestellte den N Ende Juni 2018 zum Nachlasspfleger. Der Vermieter des Erblassers hatte den Antrag gestellt, nachdem der Erblasser nach langer Liegezeit fortgeschritten verwest von der Kriminalpolizei in seiner Wohnung gefunden worden war und Angehörige nicht hatten ermittelt werden können. In der Folge ging es um die Ermittlung der Erben und um die Frage, ob dem Nachlasspfleger sein Salär wegen mangelhafter Amtsführung gekürzt werden könne. |

     

    Im Februar 2019 teilte der N zur Erbenermittlung mit, der Erblasser habe eine Schwester S gehabt, die nach den bisherigen Erkenntnissen als (gesetzliche) Alleinerbin in Betracht komme. Auf Antrag der S wurde ihr ein Alleinerbschein erteilt; gleichzeitig wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Auf den Antrag des N hin setzte das Nachlassgericht dessen Vergütung auf 4.369,44 EUR fest. Dagegen setzt sich die S zur Wehr. Die Vergütung sei aufgrund mangelhafter Amtsführung zu kürzen; S trägt vor, der N hätte sie bereits Ende August 2018 durch Hinweise von Vermieterseite als Schwester des Erblassers und dessen Erbin finden können.

     

    In seinem aktuellen Beschluss vom 20.1.21 (3 Wx 236/19, Abruf-Nr. 223066) stellt das OLG Düsseldorf hierzu fest, dass der Einwand mangelhafter Amtsführung bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach einhelliger Auffassung grundsätzlich unerheblich sei. Gleichzeitig betont das Gericht aber, dass etwaige, aus der Amtsführung des Nachlasspflegers entstandene Gegenansprüche auf Schadenersatz durchaus bestehen können. Diese Ansprüche sind jedoch nicht vom Nachlassgericht im Verfahren über die Pflegervergütung zu befinden, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt nur bei einer schweren Pflichtverletzung des Nachlasspflegers in Betracht, z. B. bei der Veruntreuung von Vermögen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 157 | ID 47469043