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  • · Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft

    Bedürfnis für Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Der Aufgabenkreis eines nach § 1961 BGB zu bestellenden Nachlasspflegers muss nicht auf die Vertretung der unbekannten Erben in Gerichtsverfahren beschränkt werden (OLG München 18.12.13, 31 Wx 490/13, Abruf-Nr. 140584).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser bestimmte den Beschwerdeführer zum Vermächtnisnehmer eines Hausgrundstücks, im Übrigen gilt gesetzliche Erbfolge. Da die Feststellung der gesetzlichen Erben (dritter Ordnung) noch geraume Zeit in Anspruch nehme, bestehe ein Bedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB. Der Beschwerdeführer beantragte beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Voraussetzungen zunächst auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB. Der Erbe darf die Erbschaft noch nicht angenommen haben oder die Annahme muss ungewiss oder der Erbe unbekannt sein.

     

    Erforderlich für die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will. Antragsberechtigt ist, wer die Absicht vorträgt, einen Anspruch gegen den Nachlass notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Nicht nötig ist, dass die gerichtliche Durchsetzung in erster Linie in Aussicht genommen ist. Es genügt, dass der Prozessweg erst notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Pfleger gütlich verhandelt werden soll. Das Bestehen eines Anspruchs muss weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn offenkundig keine Forderung existiert oder die Rechtsverfolgung aus sonstigen Gründen offensichtlich unbegründet oder mutwillig ist.

     

    Praxishinweis

    Personen ohne nähere Verwandten wenden regelmäßig in ihrem Testament bestimmten Personen aus ihrem näheren Umfeld bestimmte Gegenstände (Vermächtnis) zu, ohne eine Erbfolge zu bestimmen. Der vorliegende Fall zeigt, dass es sich für einen Vermächtnisnehmer anbietet, eine Nachlasspflegschaft anzuregen, wenn die Ermittlung der Erben mit Schwierigkeiten behaftet ist und lange Zeit in Anspruch nimmt, andererseits jedoch eine Vermächtnisberechtigung gegeben ist. Der Nachlasspfleger handelt dann für die unbekannten Erben und kann das Vermächtnis erfüllen.(GS)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Slabon, Nachlasspfleger kontra Testamentsvollstrecker, ErbBstg 13, 14 f.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 69 | ID 42529714